I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Wir schließen sämtliche Lieferverträge ausschließlich auf Basis der vorliegenden Lieferbedingungen („AGB“) ab; diese gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Unter „schriftlich“ ist stets zu verstehen: mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax oder Email.
2. Im Falle von Widersprüchen zwischen unseren AGB und etwaigen speziellen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, gehen Letztere vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Käufers werden in keinem Fall anerkannt oder Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob wir sie kannten oder nicht, ob wir ihrer Geltung widersprochen haben oder nicht und unabhängig davon, ob sie im Widerspruch zu unseren AGB stehen oder nicht. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten unsere AGB, selbst ohne besonderen Hinweis darauf.
3. Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt nicht vor der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Käufer zustande. Die Auftragsbestätigung allein ist für Inhalt und Umfang des Rechtsgeschäftes maßgeblich. Die Zustimmung des Käufers kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen.
4. Soweit Angebote auf Basis der vom Käufer zur Verfügung gestellten Informationen (z.B. technische Daten, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Muster) erstellt wurden, übernehmen wir hinsichtlich deren Richtigkeit und/oder Vollständigkeit keine Verantwortung. Änderungen nach Vertragsschluss können nur bei Zumutbarkeit und unter der Bedingung akzeptiert werden, dass sämtliche damit verbundene Folgen (insb. Liefertermin und Preis) angemessen berücksichtigt werden.
II. UNTERLAGEN UND PLÄNE
1. Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unsere schriftliche Zu¬stimmung darf der Käufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Sie sind uns auf Anforderung sofort zurückzustellen, wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
2. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. INFORMATIONS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN
1. Der Käufer hat uns bereits vor Vertragsabschluss auf die gesetzlichen, behördlichen und auf alle anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, welche die Vertragserfüllung beeinträchtigen könnte, wie zum Beispiel jene bezüglich der Lieferung, die Montage, den Betrieb, Krankheits- und Unfallverhütung sowie devisenrechtliche, export- bzw. importbeschränkende Bestimmungen. Der Käufer hat alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen auf eigene Gefahr und Kosten rechtzeitig zu beschaffen.
2. Der Käufer hat alles Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbre¬chung durchgeführt werden können. Der Käufer hat insbesondere die bauseitigen und sonstigen Vorbereitungs¬arbeiten rechtzeitig fachgemäß auf seine Kosten und Verantwortung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Bedingungen für Montage und Inbetriebnahme auszuführen, welche einen integrierenden Vertragsbestandteil darstellen (im Internet einsehbar unter at http://www.engelglobal.com/). Sämtliche Extrakosten, die durch Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen (z.B. durch Stehzeiten), sind vom Käufer gesondert zu vergüten.
IV. LIEFERGEGENSTAND
1. Der Liefergegenstand hat ausschließlich den in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen zu entsprechen. Die in – elektronischer oder anderer Form – vorliegenden Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und sonstigen allgemeinen Informationen enthaltenen Abbildungen, Beschreibungen und Angaben sind nur beispielhaft. Verbindlich sind sie nur, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich attestiert wurde.
2. Der Liefergegenstand entspricht den für Österreich zwingend geltenden Sicherheitsbestimmungen. Andere, etwa nach dem Recht des Bestimmungsortes maßgeblichen Regelungen, sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich festgelegt wurden. Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass sich der Liefergegenstand für einen bestimmten vom Verkäufer vorausgesetzten Zweck eignet, es sei denn, ein solcher wurde ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgehalten.
V. SOFTWARE
An Standardsoftware hat der Käufer das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf dem gelieferten Liefergegenstand. Der Käufer darf ohne ausdrückliche Vereinbarung nur eine Sicherheitskopie erstellen. Für die Überlassung von Software gelten nachrangig die Softwarebedingungen des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, welche im Internet unter http://www.feei.at/service/softwarebedingungen/ einsehbar sind.
VI. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Unsere Preisangaben verstehen sich ab Werk einschließlich Transportversicherung, jedoch ausschließlich Verpackung, Verladung, Fracht und Montage, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
2. Ändert sich das Verhältnis der in der Faktura ausgewiesenen Währung zum EURO, insbesondere durch Ab- oder Aufwertung der einen oder anderen Währung, wird der Berechnung des Kaufpreises das Wertverhältnis der beiden Währungen am Tage des Vertragsabschlusses zu Grunde gelegt.
3. Soweit nicht anders zwischen den Parteien schriftlich vereinbart, hat der Käufer den Kaufpreis in jeweils drei gleichen Teilen, nämlich 1/3 nach Vertragsschluss, 1/3 nach Anzeige der Versandbereitschaft und 1/3 innerhalb von 30 Tagen nach Auslieferung (Gefahrenübergang) zu entrichten.
4. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle ENGEL AUSTRIA GmbH und in der in der Rechnung angegebenen Währung durch Banküberweisung zu leisten. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Kaufpreis verfügen können. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (zB Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen des Käufers werden – unabhängig von der jeweiligen Zahlungswidmung – zuerst auf Inkassokosten und Zinsen und dann auf die jeweils älteste Verbindlichkeit des Käufers ange¬rechnet.
6. Es kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank (oder eine für uns akzeptable [andere] Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Einzelfall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (derzeit ERA 600) vorgenommen wird. Soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, soll das Dokumentenakkreditiv unwiderruflich und auf Sicht ausgestellt sein sowie Teillieferungen erlauben. Die Akzeptanz von Dokumentenakkreditiven erfolgt stets nur zahlungshalber.
7. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe berechnet. Sollte der Käufer mehr als 14 Tage mit einer Zahlung, einer Mitwirkungspflicht oder mit der Annahme der Lieferung in Verzug geraten, können wir ohne weitere Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unbeschadet des Rechts auf weitergehenden Schadenersatz wird in einem solchen Fall eine VERTRAGSSTRAFE IN HÖHE 1/2 (DIE HÄLFTE) DES NETTOKAUFPREISES fällig. Dasselbe gilt, wenn der Käufer rechtsgrundlos vom Vertrag Abstand nimmt.
8. Zur Aufrechnung sowie zur Ausübung von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur befugt, wenn die von ihm geltend gemachten Forderungen schriftlich durch uns anerkannt worden oder rechtskräftig durch Gerichtsurteil festgestellt sind.
VII. LIEFERZEIT
1. Die Einhaltung von Terminen und Fristen für die Vertragserfüllung setzt Auftragsklarheit (Klarheit über alle technischen/kaufmännischen Details) sowie den rechtzeitigen Ein¬gang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Pflichten, insb. Informations- und Mitwirkungspflichten, durch den Käufer voraus.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Ist eine förmliche Abnahme ausdrücklich vorgesehen, ist diese pünktlich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchzuführen.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, treten sämtliche an den Versand oder die Abnahme anknüpfenden Rechtsfolgen (insbesondere Fälligkeiten für Zahlungen, Gefahrenübergang oder Gewährleistungs-fristbeginn) schon mit dem Zeitpunkt der Versand- oder Abnahmebereitschaft ein. Die Abnahme darf bei Vorliegen bloß unwestlicher Mängel nicht verweigert werden. Die Lieferfrist bzw. der -termin verlängert sich angemessen, soweit die Verspätung auf Umständen beruht, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen und auch unter Einsatz zumutbarer Anstrengungen nicht überwindbar sind, insbesondere bei Naturkatastrophen und ähnlichen Fällen höherer Gewalt, aufgrund hoheitlicher Eingriffe oder aufgrund von Arbeitskämpfen. Sollte ein solcher Hinderungsgrund länger als drei (3) Monate dauern, kann der Vertrag von jeder Partei mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Werden der Versand oder die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so können ihm die durch die Verzögerung anfallenden Kosten (z.B. Einlagerungskosten, Finanzierungskosten) angelastet und/oder die in Artikel VI Ziff. 7 angeführten Rechte ausgeübt werden.
VIII. VERZUG
1. Falls zwischen den Parteien eine Pönale / pauschale Verzugsentschädigung vereinbart wurde, gilt folgendes:
Soweit dem Käufer wegen einer von uns schuldhaft verursachten Verzögerung ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung null-komma-fünf Prozent (0,5 v.H.), im Ganzen aber höchstens fünf Prozent (5 v.H.) vom Nettowert desjenigen Teiles des Gesamtauftrags, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Solange die pauschale Verzugsentschädigung anfällt, ist ein Rücktritt wegen des Verzugs ausgeschlossen. Auf jeden Fall sind mit der Zahlung der pauschalen Verzugsentschädigung sämtliche Ansprüche des Käufers aus der Verzögerung abschließend abgegolten.
2. Unbeschadet obiger Bestimmung ist ein Vertragsrücktritt durch den Käufer in jedem Falle nur zulässig im Falle eines von uns verschuldeten Verzugs sowie nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist.
IX. ÜBERGANG VON GEFAHR UND NUTZEN
1. Unabhängig von einer etwaig vereinbarten förmlichen Abnahme oder der Errichtung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch uns geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Beschädigung des Liefergegenstandes (Preis- und Leistungsgefahr) in Übereinstimmung mit der vereinbarten Lieferklausel, welche in Übereinstimmung mit den jeweils am Tag des Vertragsschlusses geltenden INCOTERMS auszulegen ist. Abweichend davon findet der Gefahrenübergang aber schon dann statt, wenn sich der Käufer in Gläubigerverzug befindet.
2. Ist eine förmliche Abnahme zwischen den Parteien vereinbart worden, so ist es dem Käufer untersagt, den Liefergegenstand oder einen Teil desselben vor Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls zu benützen. Tut er dies dennoch ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, ist dieses Verhalten als vorbehaltlose Annahme zu deuten. 3. Ungeachtet aller sonstigen hierin enthaltenen Bestimmungen ist der Käufer dann nicht mehr berechtigt, den Liefergegenstand zu benützen, wenn er mit fälligen Zahlungen uns gegenüber in Verzug gerät. Unbeschadet unserer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte, Ansprüche und Rechtsbehelfe haben wir das Recht, dem Käufer (vorübergehend) den Nutzen am Liefergegenstand zu entziehen, indem die Maschine für die Dauer des Zahlungsverzuges abgeschaltet wird.
X. EIGENTUMSVORBEHALT
Ungeachtet des Übergangs von Preis- und Leistungsgefahr oder sonstiger Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, soll das Eigentum am Liefergegenstand nicht auf den Käufer übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis bezahlt worden ist. Bis zur vollständigen Zahlung hält der Käufer den Liefergegenstand treuhändig für uns in Besitz und muss ihn ordnungsgemäß lagern, sichern, warten und versichern und – für Dritte gut erkennbar – als unser Eigentum kennzeichnen. Der Käufer hat uns auf Anfrage bei der Ergreifung der zum Schutz unseres Eigentumsrechts am Liefergegenstand erforderlichen Schritte im Bestimmungsland zu unterstützen, was gegebenenfalls durch Registrierung oder, wenn das Eigentum nach dem anwendbaren lokalen Recht nicht vorbehalten werden kann, auch durch Einräumung adäquater Sicherungsrechte zu geschehen hat.
XI. GEWÄHRLEISTUNG
1. Soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs (6) Monate ab Gefahrenübergang.
2. Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche kann der Käufer nachstehende Rechtsbehelfe für den Fall ausüben, dass nachweislich ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorliegt, auch wenn dieser erst nach diesem Zeitpunkt in Erscheinung tritt, vorausgesetzt dass wir in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der Gewährleistungsfrist entsprechend benachrichtigt wurden:
a. Die Mangelbehebung erfolgt nach unserem Ermessen durch Verbesserung oder Austausch schad- oder fehlerhafter Teile. Die dabei anfallenden Kosten für Material und Arbeit übernehmen wir, alle übrigen Kosten trägt der Käufer. Die Mangelbehebung hat keinen Einfluss auf Ablauf und Dauer der Gewährleistungsfrist.
b. Soweit der Mangel physikalisch-technisch nicht behebbar oder die Behebung wirtschaftlich nicht zumutbar ist („unbehebbarer Mangel“), kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits gezahlt worden ist oder nicht, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den der tatsächlich gelieferte Liefergegenstand im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges hatte, zu dem Wert steht, den ein vertragsgemäßer Liefergegenstand zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte.
c. Bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln steht dem Käufer nur der Vertragsrücktritt zu, im Zuge dessen jede Vertragspartei der anderen zurück zu geben hat, was sie von der anderen erhalten hat. Im Zuge der Rückabwicklung hat der Käufer neben der Rückstellung des Vertragsgegenstandes aber auch ein angemessenes Benützungsentgelt zu bezahlen, welches der Wertminderung des Liefergegenstandes unter entsprechender Berücksichtigung des tatsächlich mit dem Liefergegenstand erzielbaren Nutzungsgrads entspricht. Dabei ist von einer Wertminderung in Höhe von monatlich 3 % (drei Prozent) des Nettokaufpreises auszugehen.
3. Einen Anspruch auf Gewährleistung kann der Käufer nur geltend machen, wenn er nachweist, dass er den Liefergegenstand entsprechend der mitgelieferten Dokumentation und nach dem neusten Stand der Technik benützt, gewartet, instand gehalten und den Mangel nicht durch anderen als bestimmungsgemäßen Gebrauch verursacht hat. Nicht bestimmungsgemäß ist der Gebrauch insbesondere dann, wenn Materialen oder Zusätze verwendet oder Änderungen am Liefergegenstand bzw. den Maschinen-einstellungen vorgenommen werden, die nicht durch uns genehmigt wurden. Von der Gewährleistung jedenfalls ausgenommen sind Verschleißteile.
4. Die exklusiven Regeln dieses Vertragspunktes gelten unabhängig von der in der Auftragsbestätigung konkret verwendeten Wortwahl (z.B. „Garantie“), welche keinesfalls eine darüber hinaus gehende Haftung begründet.
XII. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
1. Wir erklären nach bestem Wissen, dass der Liefergegenstand frei von jenen Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum nach dem Recht des Staates beruhen, in dem der Käufer seine Niederlassung hat, soweit wir solche bei Vertragsabschluss kannten oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnten.
2. Der Käufer kann sich nicht auf eine Schutzrechtsverletzung berufen, wenn er uns das Recht oder den Anspruch des Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, anzeigt und dabei genau bezeichnet, welcher Art das Recht oder der Anspruch des Dritten ist. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer in die Lage zu versetzen, um mit dem Anspruchsteller verhandeln bzw. auf eigene Gefahr und Kosten den Rechtsstreit führen zu können.
3. Die Erfüllung der in diesem Vertragspunkt niedergelegten Käuferpflichten vorausgesetzt, werden wir im Falle einer rechtskräftig festgestellten Verletzung von Rechten Dritter, für die wir im Rahmen dieses Vertragspunktes einzustehen haben, nach unserem Ermessen entweder kostenlos die erforderlichen Berechtigungen (Lizenzen) verschaffen oder aber den Liefergegenstand in Übereinstimmung mit den Vertragszielen so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben ist.
4. Wir haften nicht für Schutzrechtsverletzung, die vom Käufer zu vertreten sind. Wir haften außerdem nicht für Schutzrechtsverletzungen, die durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht worden sind, dass der Liefergegenstand bzw. deren Einstellungen verändert, zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten oder mit schutzrechtsverletzenden Verfahren eingesetzt wird. Der Käufer wird uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen die auf Schutzrechtsverletzungen beruhen, für die wir nach diesem Vertragspunkt nicht haften.
XIII. HAFTUNGSEINSCHRÄNKUNG
1. Wir haften – aus welchen Rechtsgründen immer – nur, sofern uns grobes Verschulden nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und für alle Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (insb. entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen, Schäden/Verluste aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder Regressansprüchen sowie sonstige mittelbare, indirekte, Folge- oder Begleitschäden) ist ausgeschlossen. Unberührt davon bleibt die Haftung aufgrund gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, wie z.B. die Haftung für Personenschäden und für fehlerhafte Produkte gemäß dem Produkthaftpflichtgesetz [PHG]. Jedoch sind allfällige Regressansprüche, die wegen solcher Personenschäden gegen uns geltend gemacht werden, ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig von uns verschuldet worden ist.
2. Soweit dem Käufer hierunter Schadenersatzansprüche gegen uns zustehen, verjähren diese mit Ablauf von 2 (zwei) Jahren nach Gefahrenübergang.
XIV. RECHTSWAHL / GERICHTSSTAND / SCHIEDSKLAUSEL
1. Unsere Rechtsbeziehungen mit dem Käufer unterliegen dem materiellen österreichischen Sachrecht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nächsten Absatzes sollen alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem unter diesen Bedingungen geschlossenen Liefervertrag, einschließlich eines Streits über sein Zustandekommen der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes in Linz, Österreich, unterliegen; unabhängig davon können wir die Klage allerdings auch vor dem nach dem Sitz des Käufers sachlich zuständigen ordentlichen Gericht einbringen.
3. Wenn der Käufer aber seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, sollen alle Streitigkeiten, die sich aus einem unter diesen Bedingungen geschlossenen Liefervertrag ergeben oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Wien.
XV. DATEN- UND GEHEIMNISSCHUTZ
1. Wir behalten uns vor, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen. Solange uns gegenüber nicht Gegenteiliges erklärt wird, dürfen wir diese Daten und Bilder des verkauften Liefergegenstandes auch zu Referenzzwecken publizieren.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung der ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, so weit und so lange diese nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind oder werden.
XVI. SONSTIGES
1. Erfüllungsort ist für alle Verpflichtungen aus dem Liefervertrag der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Mitteilungen an uns sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sind. Die Übermittlung von Mitteilungen kann auch durch Telefax oder auf elektronischem Wege erfolgen. Sie werden wirksam in dem Zeitpunkt, in dem sie entweder den Empfänger erreichen oder unter normalen Umständen mit der gewählten Übermittlungsart erreicht haben würden. Mitteilungen, die uns Samstag, Sonntag oder an einem unserer geltenden gesetzlichen Feiertage erreichen, erlangen erst mit dem darauffolgenden nächsten Arbeitstag Wirksamkeit.
3. Der unter diesen Lieferbedingungen geschlossene Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn sich eine Klausel als nichtig oder unwirksam herausstellt. In einem solchen Falle soll anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine solche treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Auf gleiche Weise sind Vertragslücken zu füllen.
ENGEL AUSTRIA GmbH, Ludwig-Engel-Straße 1, A-4311 Schwertberg
LG Linz, FN 78038 m, UID-Nr. ATU36793608, DVR: 0469530
tel +43 50 620-0, fax +43 50 620-3009
e-mail: sales@engel.at, http://www.engelglobal.com/